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Informationen zur Vorrats-GmbH
Bei einer sogenannten Vorratsgesellschaft im Sinne der Rechtssprechung des BGH handelt es sich um eine neu gegründete Gesellschaft (in der Regel eine GmbH), deren Eintragung in das Handelsregister bereits vollständig erfolgt ist. Sie ist jedoch unternehmenslos bzw. war nie gewerblich tätig, sondern wurde ausschließlich mit der Absicht des Verkaufs und der damit verbundenen Vorteile vorgegründet.

In diesem Punkt unterscheidet sich eine Vorratsgesellschaft von einer Mantelgesellschaft, die bereits am Markt aktiv tätig war. Daher besteht bei Mantelgesellschaften stets das Risiko, von Altlasten einer Gesellschaft in Form von Verbindlichkeiten eines Vorbesitzers überrascht zu werden. Diese Gefahr existiert bei einer Vorrats-GmbH nicht: Sie können Ihre wirtschaftlichen Projekte sofort starten, ohne in Altlasten von Vorbesitzern, Haftungsfallen der Gründungszeit oder Nachteile anderer Rechtsformen zu tappen.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16. März 1992 die Zulässigkeit von Vorratsgesellschaften bestätigt (Beschluss II ZB 17/91). Zusätzlich wurden in einem neuen Beschluss des BGH am 09. Dezember 2002 die Qualitätsanforderungen an Vorratsgesellschaften im Sinne einer höheren Sicherheit für Gläubiger und Erwerber erweitert (Beschluss II ZB 12/02). Hierbei wurden die Vorzüge einer Vorratsgesellschaft gegenüber einer Neugründung durch den BGH ausdrücklich gewürdigt.

Die GmbHs in unserem Angebot erfüllen selbstverständlich die gehobenen Standards, wie sie der BGH ab 2002 vorgeschrieben hat.